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§ 220 KAGB
§ 220 Sonstige Investmentvermögen
Auf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermögen nach Maßgabe der
§§ 220 bis 224
sind die Vorschriften der
§§ 192 bis 205
insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Verweis auf
§ 220 KAGB
von
§ 2 Absatz 2 Satz 1 DerivateV