Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 16 Absatz 8 BWO
(8)
1
Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten.
2
Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
3
§ 22 Abs. 2, 4 und 5
gilt entsprechend.
4
Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (
§ 22 Abs. 4 Satz 1
) und für die Beschwerdeentscheidung (
§ 22 Abs. 5 Satz 4
) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
Verweis auf
§ 16 Absatz 8 BWO
von
§ 85 Absatz 2 Satz 1 BWO