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§ 76 Absatz 6 BWO
(6)
1
Die Niederschrift über die Sitzung (
§ 5 Abs. 7
) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen.
2
Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Verweis auf
§ 76 Abs. 6 BWO
von
§ 78 Absatz 4 Satz 1 BWO