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§ 59 Satz 3 BWO
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Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers.
Verweis auf
§ 59 Satz 3 BWO
von
§ 72 Absatz 1 Satz 5 BWO