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§ 54 BWO
§ 54 Öffentlichkeit
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Verweis auf
§ 54 BWO
von
§ 68 Absatz 2 Satz 3 BWO