Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 41 Absatz 1 BWO
(1)
1
Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in
§ 39 Abs. 1 Satz 2
bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest.
2
Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
Verweis auf
§ 41 Abs. 1 BWO
von
§ 36 Absatz 4 Satz 3 BWO