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§ 7 Nummer 3 BWO
3.
Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
Verweis auf
§ 7 Nr. 3 BWO
von
§ 28 Absatz 9 Satz 2 BWO