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§ 53 Absatz 2 BWO
(2)
1
Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (
§ 28 Abs. 6 Satz 5
), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt.
2
Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.
3
Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach
§ 27 Abs. 4 Satz 3
, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
Verweis auf
§ 53 Abs. 2 BWO
von
§ 23 Absatz 4 Satz 1 BWO