Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 22 Absatz 4 Satz 1 BWO
(4)
1
Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.
Verweis auf
§ 22 Abs. 4 Satz 1 BWO
von
§ 23 Absatz 2 Satz 4 BWO