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§ 27 Absatz 3 BWO
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Verweis auf
§ 27 Abs. 3 BWO
von
§ 19 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c BWO