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§ 15 Satz 2 BtMG
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Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
Verweis auf
§ 15 Satz 2 BtMG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 BtMG