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§ 13 Absatz 1a Satz 3 BtMG
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Der Arzt muss unter Hinweis darauf, dass eine Situation nach Satz 1 vorliegt, bei einer dienstbereiten Apotheke nach Satz 2 Nummer 1 vor Überlassung anfragen, ob das erforderliche Betäubungsmittel dort vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
Verweis auf
§ 13 Absatz 1a Satz 3 BtMG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a BtMG