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§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG
1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
Verweis auf
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
von
§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtMG