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§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e BtMG
e)
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt oder
Verweis auf
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e BtMG
von
§ 12 Absatz 2 Satz 1 BtMG