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§ 5 Absatz 1 Nummer 2 BtMG
2.
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 BtMG