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§ 2 Absatz 2 BRKG
(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
Verweis auf
§ 2 Abs. 2 BRKG
von
§ 11 Absatz 1 Satz 1 BRKG