§ 4 BRAO
§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 BRAO
1.
vereidigt ist und
§ 12 Absatz 4 BRAO
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.