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1Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen.
2Der Antrag ist bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen.
3Erachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen.
4Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat.
5Auf das Verfahren sind die
§§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
6Die Gegenerklärung (
§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben.
7Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt.
8Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofes kann nicht angefochten werden.
9§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.