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§ 73 Absatz 2 Nummer 3 BRAO
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
Verweis auf
§ 73 Absatz 2 Nummer 3 BRAO
von
§ 191f Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BRAO