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§ 89 Absatz 2 Nummer 3 BRAO
3.
Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
Verweis auf
§ 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO
von
§ 177 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BRAO