Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 58 Absatz 2 BRAO
(2) Der Rechtsanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich oder durch einen anderen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausüben.
§ 58 Absatz 3 BRAO
(3) Bei der Einsichtnahme darf der Rechtsanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Kopien einzelner Dokumente fertigen.
Verweis auf
§ 58 Abs. 2 und 3 BRAO
von
§ 167a Absatz 3 Satz 1 BRAO