§ 154 BRAO§ 154 Zustellung des Beschlusses
1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 3War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.