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§ 150 Absatz 1 BRAO
(1)
1
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.
2
§ 118 Abs. 1 Satz 1 und 2
ist nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 150 Abs. 1 BRAO
von
§ 155 Absatz 3 Satz 1 BRAO