Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 121 BRAO
§ 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.
Verweis auf
§ 121 BRAO
von
§ 130 Satz 1 BRAO