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§ 119 Absatz 2 BRAO
(2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.
Verweis auf
§ 119 Abs. 2 BRAO
von
§ 120 Satz 1 BRAO