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§ 105 Absatz 2 OWiG
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit
§ 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2
sowie den
§§ 470 und 472b
der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.
Verweis auf
§ 105 Absatz 2 OWiG
von
§ 73b Absatz 3 Satz 1 BRAO