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§ 14 Absatz 4 BRAO
(4)
1
Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind
§ 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161
entsprechend anzuwenden.
2
Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
Verweis auf
§ 14 Abs. 4 BRAO
von
§ 59h Absatz 5 Satz 1 BRAO