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§ 14 Absatz 1 Satz 2 BRAO
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Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
Verweis auf
§ 14 Abs. 1 Satz 2 BRAO
von
§ 59h Absatz 2 Satz 2 BRAO