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§ 12 Absatz 1 BRAO
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Verweis auf
§ 12 Abs. 1 BRAO
von
§ 59g Absatz 3 Satz 1 BRAO