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§ 12 Absatz 1 BRAO
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 BRAO
1.
vereidigt ist und
§ 12 Absatz 4 BRAO
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.
Verweis auf
§ 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 BRAO
von
§ 46a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BRAO