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§ 12 Absatz 2 BRAO
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
vereidigt ist und
2.
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
Verweis auf
§ 12 Absatz 2 BRAO
von
§ 46a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BRAO