Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 59a Absatz 1 Satz 1 BRAO
(1)
1
Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.
Verweis auf
§ 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO
von
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BRAO