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§ 42a Absatz 2 Satz 2 VwVfG
2
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
§ 42a Absatz 2 Satz 3 VwVfG
3
Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
§ 42a Absatz 2 Satz 4 VwVfG
4
Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Verweis auf
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 VwVfG
von
§ 32 Absatz 2 Satz 1 BRAO