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§ 65 Absatz 2 Satz 1 GenG
(2)
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Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden.
Verweis auf
§ 65 Abs. 2 Satz 1 GenG
von
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c AltZertG