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§ 69 Absatz 2 Satz 2 BörsZulV
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Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten im regulierten Markt statt und ist ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung unter Beachtung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/1129 für die Prospektveröffentlichung bestimmten Fristen zu stellen.
Verweis auf
§ 69 Absatz 2 Satz 2 BörsZulV
von
§ 72a Absatz 3 Satz 1 BörsZulV