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§ 32 Absatz 1 AktG
(1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (Gründungsbericht).
§ 34 Absatz 2 AktG
(2)
1
Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten.
2
In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind.
3
In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats kann davon sowie von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen werden, soweit nach
§ 33a
von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird.
Verweis auf
§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2 AktG
von
§ 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 BörsZulV