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§ 3 Absatz 2 BörsZulV
(2) Die Geschäftsführung kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt.
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 BörsZulV
von
§ 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 BörsZulV