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§ 1 Absatz 3 DepotG
(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der
Richtlinien 98/26/EG
und
2014/65/EU
und der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kerndienstleistung im Inland erbringen.
Verweis auf
§ 1 Abs. 3 DepotG
von
§ 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a BörsZulV