Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BörsG
1.
bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder
Verweis auf
§ 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BörsG
von
§ 52 Absatz 9 Satz 1 BörsG