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§ 2 Absatz 2 WpÜG
(2) Wertpapiere sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,
1.
Aktien, mit diesen vergleichbare Wertpapiere und Zertifikate, die Aktien vertreten,
2.
andere Wertpapiere, die den Erwerb von Aktien, mit diesen vergleichbaren Wertpapieren oder Zertifikaten, die Aktien vertreten, zum Gegenstand haben.
Verweis auf
§ 2 Absatz 2 WpÜG
von
§ 52 Absatz 9 Satz 1 BörsG