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§ 48 Absatz 3 Satz 1 BörsG
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Der Betrieb eines Freiverkehrs bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde.
Verweis auf
§ 48 Abs. 3 Satz 1 BörsG
von
§ 52 Absatz 6 Satz 1 BörsG