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§ 5 Absatz 1 Satz 1 BörsG
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Mit Erteilung der Erlaubnis wird der Antragsteller als Träger der Börse zu deren Errichtung und Betrieb berechtigt und verpflichtet.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BörsG
von
§ 52 Absatz 4 Satz 1 BörsG