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§ 17 Absatz 2 OWiG
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
Verweis auf
§ 17 Absatz 2 OWiG
von
§ 50 Absatz 12 Satz 1 BörsG