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§ 26g BörsG
§ 26g Übermittlung von Daten
Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
erforderlich ist.
Verweis auf
§ 26g BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 BörsG