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§ 26e Satz 1 BörsG
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Börsen müssen für jedes Finanzinstrument, das an ihnen gehandelt wird, mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen veröffentlichen.
Verweis auf
§ 26e Satz 1 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 BörsG