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§ 6 Absatz 6 Satz 2 BörsG
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Der Träger der Börse hat die nach Satz 1 anzeigepflichtigen Tatsachen unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 6 Absatz 6 Satz 2 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 BörsG