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§ 6 Absatz 1 Satz 7 BörsG
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Die Börsenaufsichtsbehörde kann von Inhabern einer Beteiligung an dem Träger einer Börse Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich hierbei um eine bedeutende Beteiligung handelt.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 7 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 BörsG