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§ 6 Absatz 1 Satz 1 BörsG
(1)
1
Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung im Sinne des
§ 1 Abs. 9
des Kreditwesengesetzes an dem Träger einer Börse zu erwerben, hat dies der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Absatz 1 Satz 5 BörsG
5
Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Absatz 1 Satz 6 BörsG
6
Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Börsenaufsichtsbehörde ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass der Träger der Börse unter seine Kontrolle im Sinne des
§ 1 Abs. 8
des Kreditwesengesetzes kommt.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe a BörsG