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§ 5 Absatz 4 Nummer 3 BörsG
3.
die technische Funktionsfähigkeit der Börsenhandels- und Abwicklungssysteme sicherzustellen, technische Vorkehrungen für einen reibungslosen und zeitnahen Abschluss der im Handelssystem geschlossenen Geschäfte zu schaffen und insbesondere wirksame Notfallmaßnahmen vorzusehen, die bei einem Systemausfall oder bei Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs gewährleisten.
Verweis auf
§ 5 Absatz 4 Nummer 3 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 BörsG