Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 4a Absatz 1 BörsG
(1) Die Geschäftsleiter des Börsenträgers müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
Verweis auf
§ 4a Absatz 1 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 BörsG